Satzung des „Bayerischen Schulaufsichtsverbandes e.V.“
Sitz München, VR 7522 - Stand: 22.07.2022

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Verbandes

  1. Als Vereinigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten der bayerischen Schulaufsicht führt der Verband den Namen „Bayerischer Schulaufsichtsverband e.V.". Er bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung, ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
  2. Der "Bayerische Schulaufsichtsverband e.V." hat seinen Sitz in München. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der "Bayerische Schulaufsichtsverband e.V." versteht sich als standespolitische Vertretung der Schulaufsichtsbeamtinnen und Beamten für Grundschulen, Hauptschulen, Mittelschulen und Förderschulen in Bayern.
    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Darstellung und Vertretung der beruflichen und standespolitischen Interessen der Schulaufsichtsbeamten,
    2. die Einflussnahme auf bildungs-, schul- und standespolitische Entscheidungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
    3. die Koordinierung von Aktivitäten der einzelnen Bezirksverbände auf Landesebene,
    4. Fortbildung seiner Mitglieder.

§ 2
Gliederung des Verbandes

  1. Der Landesverband gliedert sich in Bezirksverbände.
    Diesen gehören jeweils die Mitglieder aus dem Bereich eines Regierungsbezirks an.
  2. Die Bezirksverbände können sich eigene Satzungen geben.
    Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes stehen.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Schulaufsichtsbeamte/jede Schulaufsichtsbeamtin im aktiven Dienst oder im Ruhestand sein.
  3. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Landesverbandes oder eines Bezirksverbandes Mitglieder, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  4. Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zahlung der Mitgliedsbeiträge (ausgenommen vom Mitgliedsbeitrag sind die Ehrenmitglieder).
  5. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
    Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief an den Landesvorstand oder den Bezirksverband mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  6. Der Mitgliedschaft verlustig geht,
    1. wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
    2. wer vom Landesvorstand ausgeschlossen wird, weil er gröblich gegen die Satzung verstoßen oder sich unehrenhaft verhalten hat, oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen um länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
      Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
  7. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Landesversammlung festgelegt.
  8. Die Bezirksverbände sind berechtigt eigene Beiträge einzuheben.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. Anträge an die Organe des Landesverbandes zu stellen,
    2. mit Ideen und Anregungen die Organe des Landesverbandes zu unterstützen,
    3. zu wählen oder gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht),
    4. an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. seine Beiträge regelmäßig zu zahlen,
    2. die Satzung zu respektieren,
    3. die Interessen zu wahren.

§ 5
Organe des Verbandes

  1. Organe des Landesverbandes sind
    1. Landesversammlung,
    2. der Landesausschuss,
    3. der Landesvorstand.
  2. Die Verbandsorgane sind in dem ihnen zugewiesenen Zuständigkeitsbereich Beschlussgremien.

§ 6
Landesversammlung

  1. Die Landesversammlung (alle Mitglieder) wird alle drei Jahre einberufen.
  2. Die Landesversammlung ist das oberste Beschlussgremium des Landesverbandes und legt die Richtlinien der Verbandsarbeit fest.
  3. Der Landesvorstand hat Zeit, Ort und Tagesordnung der Landesversammlung mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich bekannt zu geben.
  4. Die Landesversammlung wählt den Landesvorstand, den Vertreter/die Vertreterin der Ruhestandsbeamten und zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
  5. Die Landesversammlung genehmigt den Haushalt, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, erteilt Entlastung und ist für die Beschlussfassung der Anträge zuständig, sofern diese nicht im Zuständigkeitsbereich des Landesvorstandes oder des Landesausschusses liegen.
  6. Die Landesversammlung soll als Präsenzveranstaltung erfolgen. In Ausnahmesituationen kann die Landesversammlung auch über elektronische Meetingplattformen, Telefonkonferenzen oder vergleichbare andere Möglichkeiten durchgeführt werden.

§ 7
Landesausschuss

  1. Der Landesausschuss besteht aus:
    1. dem Landesvorstand,
    2.  den Bezirksvorsitzenden bzw. aus den von ihnen benannten Vertretern,
    3. einem/einer durch die Landesversammlung gewählten Vertreter/Vertreterin der Ruhestandsbeamten.
  2. Aufgaben des Landesausschusses sind:
    1. Beratung und Beschlussfassung zu wichtigen Planungen und Unternehmungen des Landesverbandes,
    2. Unterstützung des Landesvorstandes in seiner Arbeit,
    3. Genehmigung des Etats für die Jahre, in welchen keine Landesversammlung durchgeführt wird.
  3. Zu den Sitzungen und Beratungen des Landesausschusses können Sachverständige als Berater ohne Stimmrecht zugezogen werden.
  4. Die Sitzungen des Landesausschusses sollen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden. In Ausnahmesituationen sind Sitzungen auch über elektronische Meetingplattformen, Telefonkonferenzen oder vergleichbare andere Möglichkeiten durchführbar.

§ 8
Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören acht Mitglieder an:
    1. der/die Landesvorsitzende,
    2. drei gleichberechtigte Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
    3. ein geschäftsführendes Mitglied,
    4. der Kassier/die Kassierin,
    5. der Schriftführer/die Schriftführerin,
    6. ein Mitglied für die Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der/die Landesvorsitzende alleine oder zwei Landesvorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Landesvorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Landesversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mit der Wahl nimmt der neue Landesvorstand seine Arbeit auf.
  4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Landesausschuss für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein Mitglied des Landesausschusses mit der Wahrnehmung des verwaisten Amtes betraut.
  5. Der Landesvorstand ist für den ordnungsgemäßen geschäftlichen Ablauf der Verbandarbeit verantwortlich und soll darüber hinaus im Interesse einer wirkungsvollen Verbandstätigkeit initiativ werden.
  6. Die Einberufung der Verbandsorgane erfolgt schriftlich, die Erstellung der Tagesordnung und die Leitung von Sitzungen obliegt dem/der Landesvorsitzenden bzw. seinen/ihren Stellvertretern. Die Beurkundung der gefassten Beschlüsse erfolgt in einem Protokoll, das vom/von der Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
  7. Die Sitzungen des Landesvorstandes sollen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden. In Ausnahmesituationen sind Sitzungen auch über elektronische Meetingplattformen, Telefonkonferenzen oder vergleichbare andere Möglichkeiten durchführbar.

§ 9
Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer sind nur den Mitgliedern verantwortlich.
    Während ihrer Amtszeit überprüfen sie die Kassenführung und überwachen den Haushalt.
    Die Kassenprüfer werden gemeinsam tätig.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des der Landesversammlung zu erstattenden Kassenberichts des Landesvorstandes; sie berichten über das Ergebnis der Prüfungen der Landesversammlung und beantragen die Entlastung des Landesvorstandes.

§ 10
Außerordentliche Landesversammlung
Eine außerordentliche Landesversammlung ist einzuberufen:

  1. auf Antrag des Landesvorstandes bei Zustimmung des Landesausschusses,
  2. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.

§ 11
Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden mit der relativen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entschieden.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Landesvorsitzenden, bei Wahlen eine Stichwahl.

§ 12
Satzung und Satzungsänderung

  1. Zur Annahme der Satzung und zu jeder Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Landesversammlung notwendig.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind zu behandeln, wenn sie gestellt werden:
    1. geschlossen vom Landesvorstand,
    2. von zehn Mitgliedern des Landesausschusses,
    3. von zwanzig Mitgliedern des "Bayerischen Schulaufsichtsverbandes e.V.“
  3. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

§ 13
Mitteilungen
In angemessenen Zeitabständen, jedoch möglichst aktuell, informiert der Landesvorstand seine Mitglieder umfassend.

Satzung neugefasst in der Mitgliederversammlung vom 15.10.1999 und in den Mitgliederversammlungen vom 25.10.2002, 10.11.2017 und 22.07.2022 geändert.

Für die Richtigkeit:

25.11.2022
gez.                                             gez.
Jürgen Heiß                                Brigitte Limbacher
Landesvorsitzender                    Schriftführerin

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